Kapitel G

Einkommen

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Indikator G9
Kollektivvertragslöhne

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Gleichstellungsziele

Gendergerechte Arbeitsbewertung

Zur Beobachtung der Entwicklung von kollektivvertraglich geregelten Mindestlöhnen wurden im Wiener Gleichstellungsmonitor 2013 vier exemplarische Berufspaare ausgewählt, in denen jeweils der Mindestlohn eines frauendominierten Berufs jenem eines männerdominierten Berufs mit ähnlichem Qualifikationsniveau gegenübergestellt wurde. Dafür wurden zwei Berufspaare aus den zehn von Frauen und Männern am häufigsten absolvierten Lehrberufen ausgewählt, nämlich I: Friseur*in und Perückmacher*in versus Elektroinstallateur*in als Berufspaar, bei dem schon bei der Lehrlingsentschädigung ein großer Einkommensunterschied besteht, sowie II: Pharmazeutisch-kaufmännische Assistent*in versus Kraftfahrzeugmechaniker*in, die eine ähnlich hohe Lehrlingsentschädigung aufweisen. Zudem wurden zwei Berufspaare mit niedrigem Qualifikationsniveau ergänzt, d.s. III: Reinigungskraft versus Hilfskraft auf dem Bau sowie IV Kindergartenassistent*in versus Betriebsfeuerwehrleute. (siehe Wiener Gleichstellungsmonitor 2013, Einkommen, Indikator 9 Kollektivvertragslöhne, S. 168.)

Die größten Unterschiede der kollektivvertraglichen Mindestlöhne bestehen mit 36% zwischen Friseur*in und Elektroinstallateur*in, also jenen frauendominierten und männerdominierten Berufen, die auch schon bei der Lehrlingsentschädigung der zehn am häufigsten gewählten Lehrberufe die größte Spreizung zeigen. Doch ebenso beim Berufspaar II Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz und Kraftfahrzeugmechanik, bei dem die Lehrlingsentschädigung ähnlich hoch ist, unterscheidet sich der Kollektivvertragslohn mit 21% erheblich. Ähnlich hoch fallen die Bruttostundenlöhne bei Reinigungskräften und Bauhilfsarbeiter*innen aus, jedoch sind die Einkommensunterschiede auf Basis kollektivvertraglicher Mindestlöhne mit 28% noch höher. Lediglich beim vierten Paar gleichen sich die Löhne beinahe. In den Kollektivverträgen vorgesehene Zulagen werden allerdings nicht berücksichtigt, würden aber die Unterschiede noch verstärken.

Vergleicht man die Einkommensunterschiede der Vergleichspaare 2020/21 mit den in den Kollektivverträgen 2016 bzw. 2013/14 ausgewiesenen Mindestlöhnen, zeigen sich ambivalente Entwicklungen. Beim Berufspaar Friseur*in versus Elektroinstallateur*in sind die Unterschiede zwischen 2013/14 und 2016 zunächst stark gestiegen (von 38% auf 45%), allerdings zwischen 2016 und 2020/21 wieder auf einen niedrigeren Wert von 36% gesunken. Beim Berufspaar Reinigungskraft versus Hilfsarbeiter*in im Baugewerbe sind die Unterschiede im Zeitverlauf um 10-Prozentpunkte gestiegen. Bei den übrigen beiden Berufspaaren sind die Unterschiede relativ konstant geblieben.